Gerichtliche Betreuung

VorsorgeAnwalt e. V. – Wir übernehmen Verantwortung

Gerichtliches Betreuungsverfahren

Beim gerichtlichen Betreuungsverfahren kann ein Betreuungsgericht einer Person einen Betreuer zuweisen. Meist passiert das, wenn ein Bundesbürger nicht mehr in der Lage ist, selbst über sein Vermögen zu bestimmen oder über seinen Aufenthaltsort zu entscheiden. Der vom Betreuungsgericht eingesetzte Betreuer ist dann der Vertreter des von ihm betreuten Menschen. Doch viele Menschen wünschen sich für Notfälle eine Person ihres Vertrauens an ihrer Seite.

Viele Menschen haben Vorbehalte gegenüber gesetzlichen Betreuern. Denn dieser Betreuer ist in der Regel eine fremde Person. Manche Betreuer sind auch für viele Personen gleichzeitig zuständig und nehmen sich für den einzelnen Menschen nur wenig Zeit. Schließlich ist die Kontrolle durch das Betreuungsgericht in vielen Fällen nicht ausreichend.

Sie können eine gerichtlich angeordnete Betreuung verhindern – durch umfassende und rechtlich wirksame Vorsorgeregelungen. Wir Vorsorgeanwälte helfen Ihnen dabei!

 

Ein wichtiges Instrument der Vorsorge ist die Vorsorgevollmacht. Allerdings reicht es meist nicht aus, einfach ein Muster aus dem Internet auszufüllen. Mit einer unwirksamen Vorsorgevollmacht können Sie nicht verhindern, dass das Betreuungsgericht im Ernstfall einen Fremden als Betreuer einsetzt.

Wichtig bei der Vorsorge ist die akkurate Planung und Ausführung. Es kommt darauf an, dass Sie Ihre Vorsorgeregelungen rechtlich wirksam treffen. Wie Sie das machen, erklärt Ihnen Ihr Vorsorgeanwalt. Die Mitglieder von VorsorgeAnwalt e.V. entwerfen für Sie Vorsorgeregelungen, die in der Praxis auch funktionieren.

Betreuungsverfügung, Gerichtliches Betreuungsverfahren

Die Mitglieder von VorsorgeAnwalt e.V. sind erfahrene Rechtsanwälte mit Spezialwissen im Vorsorgerecht. Die Vorsorgeanwälte in unserem Berufsverband beraten Sie in allen Fragen zum gerichtlichen Betreuungsverfahren. Wir vertreten Ihre Interessen auch bei Auseinandersetzungen um die Einrichtung oder Vermeidung einer Betreuung. Ob Betreuer oder Betreuter: Mit Ihren Fragen und rechtlichen Problemen sind bei einem Rechtsanwalt gut aufgehoben, der als Mitglied im Verband VorsorgeAnwalt e.V. organisiert ist.

Fragen und Antworten - Betreuung

In einem gerichtlichen Betreuungsverfahren wird Personen auf Antrag ein Betreuer zugewiesen.

Meist passiert dies, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, selbst über ihr Vermögen zu bestimmen oder über ihren Aufenthaltsort zu entscheiden.

Dieser Betreuer ist dann der Vertreter des Betreuten.

Der Betreuer ist gewissermaßen Ihr „Vertreter im Recht”. Er vertritt Sie und soll Angelegenheiten für Sie organisieren.

Er ist jedoch nicht selbst für Ihre Pflege, Essen oder ähnliches verantwortlich.

Das Betreuungsgericht bestimmt den Betreuer. Das kann eine von Ihnen gewünschte Person sein. Wenn dies eine Person aus Ihrem privaten Umfeld tut, wird dies regelmäßig ein ehrenamtlicher Betreuer sein, der nur eine Aufwandsentschädigung erhält.

Wenn keine private Person vorhanden oder geeignet ist, wird ein Berufsbetreuer bestellt, der eine monatliche Vergütung erhält.

Sie. Wenn Sie Einkommen oder Vermögen haben, müssen Sie den Betreuer selbst bezahlen. Er darf sich also die Vergütung aus Ihrem Vermögen entnehmen. Wie hoch die Vergütung ist, hängt von der Dauer der Betreuung und davon ab, ob Sie in einem Pflegeheim leben oder zu Hause.

Wenn Sie die Betreuung nicht bezahlen können, übernimmt der Staat die Kosten. Er zahlt den Betreuern aber eine geringere Pauschale als es „Selbstzahler“ tun müssen.

Viele Menschen haben Vorbehalte gegenüber gesetzlichen Betreuern, denn oft ist der Betreuer eine fremde Person. Manche Betreuer sind auch für viele Personen zuständig und nehmen sich wenig Zeit für die einzelne. Schließlich ist die Kontrolle durch das Betreuungsgericht oft nicht ausreichend.

Grundsätzlich ist es aber trotzdem sinnvoll, dass der Staat dafür sorgt, dass immerhin „irgendjemand“ die Interessen von einer Person wahrnimmt, die das selbst nicht mehr kann. Ob eine Betreuung „gut“ ist, kann im Ergebnis immer nur im Einzelfall gesagt werden. Es hängt maßgeblich von der Person des Betreuers ab.

Ja. Sie können eine Betreuung verhindern – durch umfassende Vorsorgeregelungen. Eine Vorsorgevollmacht allein kann unzureichend sein. Ein Mitglied im VorsorgeAnwalt e.V. kann für Sie ausreichende Vorsorgeregelungen entwerfen.

Eine Vorsorgevollmacht schließt grundsätzlich eine Betreuung aus. Der Bevollmächtigte muss aber auch tätig werden. Außerdem kann trotzdem eine sogenannte „Kontrollbetreuung“ angeordnet werden, wenn nicht sicher ist, dass der Bevollmächtigte ausreichend kontrolliert wird.

Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen, z.B. einen Vorsorgeanwalt. Das können Sie auch als Geschäftsunfähiger tun. Der Rechtsanwalt vertritt dann Ihre Interessen in dem Verfahren.

Grundsätzlich darf gegen den freien Willen eines Menschen keine Betreuung angeordnet werden. Deshalb kann eine Betreuung oft verhindert werden. Ein guter Rechtsanwalt wird mit Ihnen aber auch sprechen, wenn das Betreuungsverfahren begründet erscheint, etwa weil jemand Sie ausnutzt oder hintergeht. Der Rechtsanwalt wird dann mit Ihnen versuchen, die bestmögliche Lösung zu finden.

Es kann für Sie in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren vom Gericht auch ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Auch dieser soll in Ihrem Sinne tätig werden.

Sie können eine Betreuung beim Gericht anregen. Das Gericht entscheidet dann über diese Anregung.

Sie sollten überlegen, ob Sie sich dabei von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen, zum Beispiel von einem Vorsorgeanwalt.

Immer häufiger sind Fälle, bei denen ein alter Mensch einer nicht vertrauenswürdigen Person eine Vorsorgevollmacht gegeben hat. Eine Betreuung kann dann sehr sinnvoll sein. Es kann aber auch zu starker Gegenwehr kommen, so dass anwaltliche Unterstützung hilfreich ist.

Ja. Häufig sind zwei Fälle: Zum einen kann es sein, dass der Bevollmächtigte nicht tätig wird. Das kann daher kommen, dass er nicht in der selben Stadt wohnt oder beruflich sehr beschäftigt ist. Es kann auch sein, dass der Ehegatte bevollmächtigt wurde und dieser selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Vollmacht auszuführen.

Zum anderen kann Misstrauen gegen den Bevollmächtigten aufkommen. Wenn eine Vorsorgevollmacht genutzt wird, kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten meistens nicht mehr selbst kontrollieren. Es besteht Missbrauchsgefahr. Wenn das Betreuungsgericht dies auch so sieht, kann es eine so genannte „Kontrollbetreuung“ anordnen.

Der VorsorgeAnwalt e.V. empfiehlt daher, umfassende Vorsorgeregelungen zu verfassen. Es können dabei mehrere Personen bevollmächtigt werden und es kann auch ein VorsorgeAnwalt als neutraler Unterstützer eingesetzt werden.

In der Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer gegebenenfalls Ihr Betreuer sein soll. Sie haben es in der Hand in einer Betreuungsverfügung zu regeln, wer Ihr Betreuer werden soll - und Sie können auch bestimmen, wer es gerade nicht soll.

Mit einer Betreuungsverfügung geben Sie Ihrem gewünschten Betreuer aber auch konkrete Handlungsanweisungen: Entscheiden Sie, wer im Pflegefall Ihr gesetzlicher Betreuer werden soll.

Überlassen Sie diese Entscheidung nicht einem Gericht! Sie können auch eine „negative Betreuungsverfügung“ errichten und die Personen benennen, die auf keinen Fall Ihre Betreuung übernehmen sollen.

Betreuer selbst sind oftmals unsicher in ihrer Amtsführung oder werden sogar von (anderen) Angehörigen des Betreuten zur Rechenschaft gezogen.

Auch hier können Sie sich beraten lassen. Es kann nämlich sein, dass Sie später anderen Miterben des Betreuten im Einzelnen nachweisen müssen, was Sie mit dem Vermögen des Betreuten getan haben. Wenn Sie es nicht mehr können, kommt eine Schadensersatzpflicht in Frage.

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