Für Rechtsanwälte
Gerne stellen wir Ihnen unseren Verband und das Konzept von VorsorgeAnwalt e.V. bei einer unserer nächsten Präsentationen oder in einem persönlichen (telefonischen) Gespräch näher vor.
Bitte senden Sie uns für eine Einladung zu einer Präsentationen oder für die Vereinbarung eines (telefonischen) Gesprächs ...
... eine E-Mail an: praesentation@vorsorgeanwalt-ev.de
... oder ein Fax an: 030 / 80 90 62 92
Wir unterstützen Sie bei der Organisation von Vorträgen zum Vorsorgerecht
Unwissen verunsichert. Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch wahrnehmen. Deshalb brauchen Menschen verständliche und zuverlässige Informationen. VorsorgeAnwalt e.V. fördert aktiv die Organisation von nützlichen Informationsveranstaltungen für Bürger zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuung. Gerade Senioren haben großes Interesse, sich bei einem Vortrag schlau zu machen, Fragen zu stellen und auch noch einen Experten persönlich kennen zu lernen.
VorsorgeAnwalt e.V. vermittelt den Kontakt zwischen Vorsorgeanwälten und Organisationen, die eine Informationsveranstaltung organisieren wollen, z.B. an das Deutsche Rote Kreuz, Kirchengemeinden, Seniorenstifte und weitere Organisationen, die sich um das Wohl von Senioren kümmern. Und wir unterstützen die Mitglieder unseres Verbandes bei ihren Auftritten als Experten für das Vorsorgerecht.
Wenn Sie schon Vorsorgeanwalt sind und Vorträge zur Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuung und Vorsorgemediation halten, können Sie Ihre Informationsveranstaltungen auch in der Terminvorschau auf dieser Website ankündigen. Wir freuen uns über jeden Experten, der sich als Referent dafür engagiert, dass immer mehr Bundesbürger ihre Rechte kennen:
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Keine Verpflichtung des Betreuer, die betreuungsgerichtliche Genehmigung für einen von ihm abgeschlossenen Kaufvertrag zu beantragen bzw. zu verwenden
Eine vertragliche Verpflichtung des Betreuers zur Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung oder zum Gebrauchmachen von einer erteilten Genehmigung in Bezug auf einen vom gesetzlichen Betreuer abgeschlossenen Immobilienkaufvertrag ist unwirksam. Der gesetzliche Betreuer kann die der Notarin / dem Notar erteilte Doppelvollmacht jederzeit widerrufen.
weiterlesenWiderruf der Vollmacht durch den gesetzlichen Betreuer
Ein gesetzlicher Betreuer darf eine Vorsorgevollmacht nur dann widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis durch das Betreuungsgericht ausdrücklich zugewiesen wurde. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jetzt mit einem Beschluss festgestellt (OLG Frankfurt a.M, Beschluss vom 26.11.2021 – 26 U 65/21).
weiterlesenVergütungsänderungen für Berufsbetreuer ab 2023
Die Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 bringt keine generelle Vergütungsanhebung, was von vielen Berufsbetreuern zu Recht beklagt wird. Dennoch sind einige Verbesserungen dabei, die nachstehend zusammengefasst werden:
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