BGH: Keine Betreuung bei (nur) Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht verhindert eine Betreuung. Das steht in § 1896 Absatz 3 BGB. Was gilt nun aber, wenn es dem Betroffenen bei der Vollmachtserteilung nicht mehr ganz so gut ging? In vielen Fällen wissen wir nicht, ob der Betroffene gerade noch geschäftsfähig oder schon geschäftsunfähig war. Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 29.07.2020 - XII ZB 106/20 befassen.
Der BGH entschied, dass nur dann eine Betreuung angeordnet werden darf, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig war. Mit anderen Worten: In vielen Fällen setzt sich die Vorsorgevollmacht durch, auch wenn sie bei zweifelhafter Geschäftsfähigkeit erteilt wurde. Das ist auch richtig so, weil die Geschäftsfähigkeit der gesetzliche Regelfall ist. Wer die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahme davon behauptet, muss das immer beweisen.
Das Betreuungsgericht muss die Geschäftsfähigkeit bei der Vollmachtserteilung von Amts wegen ermitteln. Und dabei fangen in der Praxis die Probleme an. Die üblichen Betreuungsgutachten befassen sich mit dieser Frage nicht. Die üblichen Betreuungsgutachter schwächeln, wenn sie rückwirkend - teilweise Jahre zurück - die Geschäftsunfähigkeit feststellen sollen. Es gibt sehr gute Sachverständige für diese Fragen, aber die sind rar gesät.
Auch im Fall des BGH ist die Sache nicht so gelaufen, wie sie laufen sollte. Das Gutachten war schlecht. Das Beschwerdegericht (Landgericht) ist dem Sachverständigengutachten deshalb nicht gefolgt. Es meinte aber auch, dass es kein neues Sachverständigengutachten einholen müsse. Dies wurde zudem vom Bundesgerichtshof bestätigt. Kann das wirklich richtig sein? Die Gerichte attestierten dem Sachverständigen, dass er von einem falschen Verständnis der Geschäftsunfähigkeit ausgegangen sei. Damit ist das Gutachten nichts wert. Der Fall liegt also so, als ob es kein Gutachten gibt. Wenn das Gericht von Anfang an kein Gutachten benötigt hätte, wieso hat es dann eines in Auftrag gegeben? An dieser Stelle erscheint der Beschluss des BGH vom 29.07.2020 bedenklich.Datum: 01.02.2021 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier