Betreuung
BGH zur Unbetreubarkeit
Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann fehlen, wenn der Betroffene unbetreubar
ist. Das darf aber nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, Beschluss vom 28.01.2015 - XII ZB
520/14).
Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es um einen Betroffenen, der unter einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus litt. Dieser hatte auf seinen Wunsch eine
Betreuerin erhalten. Die Betreuuerin strich irgendwann die Segel, weil sie mit dem Betroffenen nicht klar
kam. Unter anderem hatte dieser die Umleitung seiner Post veranlasst, damit die Betreuerin diese nicht lesen
konnte. Das Betreuungsgericht hob die Betreuung daraufhin auf, weil der Betroffene unbetreubar sei und die
Betreuung daher nichts nütze. Der Betroffene legte dagegen Beschwerde ein. Das Landgericht wies die
Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Bundesgerichthof musste sodann über die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen entscheiden. Er hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.
Im Ausgangspunkt bestätigte der BGH, dass die Erforderlichkeit einer Betreuung
fehlen kann, wenn der Betreuer seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil der Betroffene jeglichen Kontakt
verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig wird. Beim "Unbetreubaren" nützt der Betreuer nichts.
Der BGH lässt es jedoch nicht zu, dass ein solcher Fall vorschnell angenommen wird. Daher verwies er den
Fall an das Landgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob es andere geeignete Maßnahmen gibt, mit denen die
Betreuung wenigstens in einem gewissen Maß funktioniert. Das Betreuungsgericht darf den kranken Betroffenen
nicht vorschnell allein lassen. Insbesondere muss versucht werden, einen anderen Betreuer zu bestellen, der
mit solchen Fällen Erfahrung hat. Weiterhin muss abgewogen werden, in welchem Umfang die Betreuung auch
gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden muss.
Im Bereich der
Vorsorgevollmacht läuft der Fall zunächst anders. Der Bevollmächtigte kann seine Tätigkeit in der Regel ohne
Begründung beenden. Ein VorsorgeAnwalt
muss sich mehr Mühe geben und kann regelmäßig nur aus wichtigem Grund kündigen. Im schlimmsten Fall können
die Vollmacht und das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werden. Sofern der Betroffene
geschäftsfähig ist, kann auch er jederzeit die Vollmacht widerrufen und das Grundverhältis kündigen.
Datum: 29.09.2015 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier