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Betreuung

BGH zur Unbetreubarkeit

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann fehlen, wenn der Betroffene unbetreubar ist. Das darf aber nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, Beschluss vom 28.01.2015 - XII ZB 520/14).

Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es um einen Betroffenen, der unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus litt. Dieser hatte auf seinen Wunsch eine Betreuerin erhalten. Die Betreuuerin strich irgendwann die Segel, weil sie mit dem Betroffenen nicht klar kam. Unter anderem hatte dieser die Umleitung seiner Post veranlasst, damit die Betreuerin diese nicht lesen konnte. Das Betreuungsgericht hob die Betreuung daraufhin auf, weil der Betroffene unbetreubar sei und die Betreuung daher nichts nütze. Der Betroffene legte dagegen Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Bundesgerichthof musste sodann über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen entscheiden. Er hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.

Im Ausgangspunkt bestätigte der BGH, dass die Erforderlichkeit einer Betreuung fehlen kann, wenn der Betreuer seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil der Betroffene jeglichen Kontakt verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig wird. Beim "Unbetreubaren" nützt der Betreuer nichts. Der BGH lässt es jedoch nicht zu, dass ein solcher Fall vorschnell angenommen wird. Daher verwies er den Fall an das Landgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob es andere geeignete Maßnahmen gibt, mit denen die Betreuung wenigstens in einem gewissen Maß funktioniert. Das Betreuungsgericht darf den kranken Betroffenen nicht vorschnell allein lassen. Insbesondere muss versucht werden, einen anderen Betreuer zu bestellen, der mit solchen Fällen Erfahrung hat. Weiterhin muss abgewogen werden, in welchem Umfang die Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden muss.

Im Bereich der Vorsorgevollmacht läuft der Fall zunächst anders. Der Bevollmächtigte kann seine Tätigkeit in der Regel ohne Begründung beenden. Ein VorsorgeAnwalt muss sich mehr Mühe geben und kann regelmäßig nur aus wichtigem Grund kündigen. Im schlimmsten Fall können die Vollmacht und das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werden. Sofern der Betroffene geschäftsfähig ist, kann auch er jederzeit die Vollmacht widerrufen und das Grundverhältis kündigen.

Datum: 29.09.2015 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier

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