Vorsorgevollmacht
Ãœberschrift "Vorsorgevollmacht" ist keine Bedingung
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht allein deshalb bedingt (und damit untauglich),
weil sie als "Vorsorgevollmacht" bezeichnet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2013 - 20 W
258/13).
In der Anfangszeit gab es Vorsorgevollmachten, die an die Bedingung geknüpft
waren, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Solche Vollmachten sind untauglich. Es lässt sich in
der Praxis nicht nachweisen, dass die Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Kein Vertragspartner arbeitet dicke
medizinische Gutachten durch. Und sicher vertrauen kann man den Gutachten auch nicht. Beim Grundbuchamt
fällt die Bedingung schon deshalb durch, weil der Bedingungseintritt nicht in öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Form nachgewiesen werden kann (§ 29 Absatz 1 GBO).
In der Praxis trifft
man deshalb kaum noch bedingte Vollmachten an. Im Fall des OLG Frankfurt kam die Rechtspflegerin beim
Grundbuchamt aber auf die Idee, dass in die Vollmacht eine Bedingung hineingelesen werden muss, weil die
Vollmacht mit "Vorsorgevollmacht" überschrieben war. Dieses Problem wurde in der Literatur diskutiert. Ganz
vorsichtige Autoren rieten dazu, die Vorsorgevollmacht mit "Generalvollmacht" zu überschreiben. Das OLG
Frankfurt hat in seinem Beschluss entschieden, dass allein die Überschrift "Vorsorgevollmacht" nicht genügt,
um eine Bedingung in die Vollmacht hineinzulesen.
Das
dürfte auch zutreffen. Entscheidend ist immer der Inhalt der Vollmacht. Den Beteiligten kann nicht
unterstellt werden, dass sie eine Vollmacht wollten, die in der Praxis nicht verwendbar ist. Vielmehr wird
die Frage, ab wann von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf, in der Regel im Innenverhältnis geregelt.
Leider regeln viele Berater diese Frage derzeit aber überhaupt nicht oder am falschen Platz. Deshalb sollten
Sie sich von einem Mitglied des
VorsorgeAnwalt e.V. beraten lassen.
Datum: 24.07.2014 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier