Ein Vorsorgebevollmächtiger ist ungeeignet, wenn er sich nicht durchsetzen kann
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist ungeeignet, wenn er sich nicht durchsetzen kann.
In diesem Fall kann das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer bestellen (BGH, Beschluss vom
07.08.2013 - XII ZB 671/12).
Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es um eine
demenzkranke Frau, die einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die bevollmächtigte Tochter hatte
sich um die Mutter gekümmert und die Pflege organisiert. Die demenzkranke Mutter hatte eine weitere Tochter.
Dies zog später bei der Mutter ein und verdrängte die bevollmächtigte Tochter. Die störende Tochter
verdrängte die bisherigen Pflegeleistungen und ersetzte sie eigenmächtig durch eigene Leistungen. Die
bevollmächtigte Tochter konnte sich nicht gegen ihre Schwester durchsetzen.
Dies veranlasste das Betreuungsgericht dazu, einen Berufsbetreuer zu bestellen, was später vom
Bundesgerichtshof gebilligt wurde. Grundsätzlich steht eine Vorsorgevollmacht einer Betreuung entgegen (§
1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Das gilt aber nur, solange der Bevollmächtigte geeignet ist. Ist der
Bevollmächtigte ungeeignet, darf ein Betreuer bestellt werden.
Bisher musste sich die
Rechtsprechung vor allem mit Fällen befassen, in denen der Bevollmächtigte deshalb ungeeignet war, weil er
das Vermögen des Vollmachtgebers veruntreut hatte. Dies war der bevollmächtigten Tochter hier nicht
vorzuwerfen.
Der Bundesgerichtshof entschied nun aber, dass ein
Vorsorgebevollmächtigter auch ungeeignet ist, wenn er sich nicht durchsetzen kann. Die bevollmächtigte
Tochter hätte zum Wohl der Mutter verhindern müssen, dass die störende Tochter die Kontrolle übernimmt. Da
die bevollmächtigte Tochter dies nicht konnte, übernimmt diese Aufgabe nun ein Berufsbetreuer. Die
Berufsbetreuung hätte die Mutter allerdings vermutlich nicht gewollt.
Wie
hätten die Beteiligten die Betreuung verhindern können? Zum einen hätte die Mutter bei der
Erteilung der Vorsorgevollmacht einen VorsorgeAnwalt als sogenannten Unterstützungsbevollmächtigten
einsetzen können. Der Unterstützungsbevollmächtigte überwacht die Geschäftsführung des
Hauptbevollmächtigten. Hier hätte der VorsorgeAnwalt das Problem erkannt und wäre der Hauptbevollmächtigten
helfend zur Hand gegangen, um mit der Schwester fertig zu werden.
Die bevollmächtigte
Schwester hätte auch ohne die Gestaltung vermutlich die Angelegenheit noch retten können, wenn sie einen
VorsorgeAnwalt aufgesucht hätte. Dieser hätte ihr als Rechtsanwalt dabei geholfen, sich gegenüber der
störenden Schwester durchzusetzen. Dann hätte das Betreuungsgericht keinen Berufsbetreuer bestellen können.
Hier lesen Sie mehr zum sogenannten Unterstützungsbevollmächtigten.
Datum: 25.09.2013 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier