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Ein Vorsorgebevollmächtiger ist ungeeignet, wenn er sich nicht durchsetzen kann

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist ungeeignet, wenn er sich nicht durchsetzen kann. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer bestellen (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 671/12).

Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es um eine demenzkranke Frau, die einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die bevollmächtigte Tochter hatte sich um die Mutter gekümmert und die Pflege organisiert. Die demenzkranke Mutter hatte eine weitere Tochter. Dies zog später bei der Mutter ein und verdrängte die bevollmächtigte Tochter. Die störende Tochter verdrängte die bisherigen Pflegeleistungen und ersetzte sie eigenmächtig durch eigene Leistungen. Die bevollmächtigte Tochter konnte sich nicht gegen ihre Schwester durchsetzen.

Dies veranlasste das Betreuungsgericht dazu, einen Berufsbetreuer zu bestellen, was später vom Bundesgerichtshof gebilligt wurde. Grundsätzlich steht eine Vorsorgevollmacht einer Betreuung entgegen (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Das gilt aber nur, solange der Bevollmächtigte geeignet ist. Ist der Bevollmächtigte ungeeignet, darf ein Betreuer bestellt werden.

Bisher musste sich die Rechtsprechung vor allem mit Fällen befassen, in denen der Bevollmächtigte deshalb ungeeignet war, weil er das Vermögen des Vollmachtgebers veruntreut hatte. Dies war der bevollmächtigten Tochter hier nicht vorzuwerfen.

Der Bundesgerichtshof entschied nun aber, dass ein Vorsorgebevollmächtigter auch ungeeignet ist, wenn er sich nicht durchsetzen kann. Die bevollmächtigte Tochter hätte zum Wohl der Mutter verhindern müssen, dass die störende Tochter die Kontrolle übernimmt. Da die bevollmächtigte Tochter dies nicht konnte, übernimmt diese Aufgabe nun ein Berufsbetreuer. Die Berufsbetreuung hätte die Mutter allerdings vermutlich nicht gewollt.

Wie hätten die Beteiligten die Betreuung verhindern können? Zum einen hätte die Mutter bei der Erteilung der Vorsorgevollmacht einen VorsorgeAnwalt als sogenannten Unterstützungsbevollmächtigten einsetzen können. Der Unterstützungsbevollmächtigte überwacht die Geschäftsführung des Hauptbevollmächtigten. Hier hätte der VorsorgeAnwalt das Problem erkannt und wäre der Hauptbevollmächtigten helfend zur Hand gegangen, um mit der Schwester fertig zu werden.

Die bevollmächtigte Schwester hätte auch ohne die Gestaltung vermutlich die Angelegenheit noch retten können, wenn sie einen VorsorgeAnwalt aufgesucht hätte. Dieser hätte ihr als Rechtsanwalt dabei geholfen, sich gegenüber der störenden Schwester durchzusetzen. Dann hätte das Betreuungsgericht keinen Berufsbetreuer bestellen können.

Hier lesen Sie mehr zum sogenannten Unterstützungsbevollmächtigten.

Datum: 25.09.2013 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier

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