Betreuerbestellung bei Vernachlässigung einer Vorsorgevollmacht
Wenn sich ein Vorsorgebevollmächtigter nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmert,
kann das Gericht einen Betreuer mit umfassendem Aufgabenbereich bestellen, der die Vollmacht widerruft
(BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 223/13).
Der Bundesgerichtshof musste sich
mit einem Fall befassen, in dem sich die Bevollmächtigte nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmerte. Der
Vollmachtgeber hatte seiner Ehefrau eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar machte die Ehefrau
hiervon zunächst auch Gebrauch. Nach einigen Jahren regte das Pflegeheim jedoch eine Betreuerbestellung an,
weil die Bevollmächtigte die Heimkosten, Ärzte und Therapeuten nicht oder nur zögerlich begleiche. Sie habe
zum Vollmachtgeber zudem kaum noch Kontakt. Das Betreuungsgericht bestellte in der Folge einen Betreuer, der
die Vollmacht der Ehefrau widerrief. Die Ehefrau wollte sich das jedoch nicht gefallen lassen und legte
gegen die Betreuerbestellung Beschwerde ein.
Die
Beschwerde hatte beim Landgericht zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg und führte zu einer
Zurückverweisung an das Notariat (Baden-Württemberg, anderswo wäre es das Amtsgericht gewesen). Dieses
bestellte den Betreuer erneut. Die neue Beschwerde der Ehefrau hatte beim Landgericht keinen Erfolg, so dass
sie eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegte.
Eigentlich hätte sich der
Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen müssen, ob eine Vorsorgebevollmächtigte überhaupt im eigenen
Namen eine Beschwerde einlegen kann. Es gibt verschiedene Entscheidungen von Oberlandesgerichten, in denen
behauptet wird, die Vorsorgevollmacht sei kein Recht des Bevollmächtigten. Zudem wurde die Vollmacht vom
Betreuer widerrufen. Selbst wenn die Beschwerde Erfolg haben sollte und die Betreuerbestellung aufgehoben
wird, wird die Vorsorgevollmacht nicht wieder wirksam. Diese schwierigen Fragen erwähnte der
Bundesgerichtshof mit keinem Wort und unterstellte die Zulässigkeit der Beschwerde.
Im
Beschluss bestätigte der Bundesgerichtshof, dass es möglich ist, einen Betreuer zu bestellen, wenn die
Bevollmächtigte ihre Aufgaben vernachlässigt. Das Landgericht hatte jedoch verschiedene Verfahrensfehler
begangen, so dass der Beschluss aufgehoben und das Verfahren ans Landgericht zurückverwiesen wurde. Zum
einen hatte das Landgericht keinen Verfahrenspfleger bestellt. Zum anderen war ein Sachverständigengutachten
eingeholt worden, das nicht im Ansatz ausreichend war.
In der Bilanz sieht es im
Verfahren derzeit also so aus: Notariat --> Landgericht --> Notariat --> Landgericht -->
Bundesgerichtshof --> Landgericht. Und es geht weiter. Wie hätten die Beteiligten dieses Verfahren
verhindern können? Sie hätten einen sogenannten Kontroll- und Unterstützungsbevollmächtigten bestellen
können. Es bietet sich an, dass Sie einen VorsorgeAnwalt zum Unterstützungbevollmächtigten ernennen, damit er die
notwendigen Schritte ergreifen kann, wenn der Hauptbevollmächtigte nicht mehr tätig werden kann oder will.
Datum: 09.09.2013 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier