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Betreuung

Verzicht des Betreuuers auf ein Wohnungsrecht möglich

Ein Betreuer kann für den Betreuten auf ein Wohnungsrecht verzichten (BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - XII ZB 479/11)

Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 25.01.2012 mit einem Wohnungsrecht eines Betreuten befassen, der an Demenz erkrankt war. Der Betreute durfte bis zu seinem Lebensende in der Wohnung wohnen, musste dafür aber die Nebenkosten der Wohnung selbst tragen. Aus gesundheitlichen Gründen musste der Betreute später in ein Pflegeheim umziehen. Eine Rückkehr war nicht mehr zu erwarten. Es lag daher nahe, dass der Betreute auf das Wohnungsrecht verzichtet, damit er keine Nebenkosten mehr tragen muss.

Der Betreute konnte die Löschung des Wohnungsrechts nicht selbst bewilligen, da er nicht mehr geschäftsfähig war. Leider hatte der Betreute keine Vorsorgevollmacht errichtet. Der Vorsorgebevollmächtigte hätte die Löschung unproblematisch veranlassen können, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens öffentlich beglaubigt gewesen wäre. Mangels Vorsorgevollmacht war ein gerichtlicher Betreuer notwendig.

Der Betreuuer benötigt für den Verzicht auf das Wohnungsrecht die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Damit nahm ein langer Verfahrensweg seinen Lauf. Der Betreuer stellte den Antrag beim Amtsgericht Hannover. Dieses wies ihn ab, so dass er Beschwerde zum Landgericht Hannover einlegen musste. Auch das Landgericht Hannover wies den Antrag ab. Es war der Auffassung, der Betreuer könne für den Verzicht auf das Wohnungsrecht vom Grundstückseigentümer eine Abfindung heraushandeln. Rechtlich gibt es jedoch keinen solchen Abfindungsanspruch. Also musste der Fall zum Bundesgerichtshof. Dort wurde er im Sinne des Betreuers entschieden. Doch damit ist nicht Schluss. Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses solle zunächst den Betreuten anhören und dessen Interessenlage ermitteln.

Vor diesem Hintergrund kann nur empfohlen werden, dass Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen, wenn Sie Inhaber eines Wohnungsrechts sind. Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei gern.


Datum: 04.07.2012 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier

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