Betreuung
Verzicht des Betreuuers auf ein Wohnungsrecht möglich
Ein Betreuer kann für den Betreuten auf ein Wohnungsrecht verzichten
(BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - XII ZB 479/11)
Der Bundesgerichtshof musste sich in
seiner Entscheidung vom 25.01.2012 mit einem Wohnungsrecht eines Betreuten befassen, der an Demenz erkrankt
war. Der Betreute durfte bis zu seinem Lebensende in der Wohnung wohnen, musste dafür aber die Nebenkosten
der Wohnung selbst tragen. Aus gesundheitlichen Gründen musste der Betreute später in ein Pflegeheim
umziehen. Eine Rückkehr war nicht mehr zu erwarten. Es lag daher nahe, dass der Betreute auf das
Wohnungsrecht verzichtet, damit er keine Nebenkosten mehr tragen muss.
Der Betreute
konnte die Löschung des Wohnungsrechts nicht selbst bewilligen, da er nicht mehr geschäftsfähig war. Leider
hatte der Betreute keine Vorsorgevollmacht errichtet. Der Vorsorgebevollmächtigte hätte
die Löschung unproblematisch veranlassen können, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens öffentlich beglaubigt
gewesen wäre. Mangels Vorsorgevollmacht war ein gerichtlicher Betreuer notwendig.
Der
Betreuuer benötigt für den Verzicht auf das Wohnungsrecht die Genehmigung des
Betreuungsgerichts. Damit nahm ein langer Verfahrensweg seinen Lauf. Der Betreuer stellte den Antrag beim
Amtsgericht Hannover. Dieses wies ihn ab, so dass er Beschwerde zum Landgericht Hannover einlegen musste.
Auch das Landgericht Hannover wies den Antrag ab. Es war der Auffassung, der Betreuer könne für den Verzicht
auf das Wohnungsrecht vom Grundstückseigentümer eine Abfindung heraushandeln. Rechtlich gibt es jedoch
keinen solchen Abfindungsanspruch. Also musste der Fall zum Bundesgerichtshof. Dort wurde er im Sinne des
Betreuers entschieden. Doch damit ist nicht Schluss. Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen.
Dieses solle zunächst den Betreuten anhören und dessen Interessenlage ermitteln.
Vor
diesem Hintergrund kann nur empfohlen werden, dass Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen, wenn Sie
Inhaber eines Wohnungsrechts sind. Ihr VorsorgeAnwalt
hilft Ihnen dabei gern.
Datum: 04.07.2012 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier