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Betreuung

Widerruf der Vollmacht durch den gesetzlichen Betreuer

Ein gesetzlicher Betreuer darf eine Vorsorgevollmacht nur dann widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis durch das Betreuungsgericht ausdrücklich zugewiesen wurde. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jetzt mit einem Beschluss festgestellt (OLG Frankfurt a.M, Beschluss vom 26.11.2021 – 26 U 65/21).

Beschluss
Kontrolle
Vollmachtsmissbrauch

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Hinweisbeschluss (§522 ZPO) vom 26.11.2021 – 26 U 65/21 (ErbR 2022 mit Anmerkung Schönenberg-Wessel) davon aus, dass die Vorsorgevollmacht durch einen gesetzlichen Betreuer nur widerrufen werden kann, wenn dem Betreuer diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis durch das Betreuungsgericht ausdrücklich zugewiesen ist. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen (BGH NJW 2015, 3572).

Die Entscheidung des OLG Frankfurt lässt es offen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten“ tatsächlich vorlagen oder ob mildere Mittel in Betracht kämen. Angesichts der im Tatbestand geschilderten Ereignisse wäre seitens des Betreuungsgerichts auch zu erwägen gewesen, eine Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB anzuordnen. In diesem Fall hätte der Betreuer die Rechte der Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten geltend machen können. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung wäre dann konkret erforderlich, wenn zum Beispiel konkrete Verdachtsmomente für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung des Bevollmächtigten oder einen Vollmachtmissbrauch vorliegen oder gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen würden (BGH BeckRS 2017, 122008 = RNotZ 2017, 592; OLG Köln FGPrax 2005, 156; BtPrax 2009, 306 f.; BayObLG FamRZ 2005, 1777; BeckOK BGB/Müller-Engels, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 1896 Rn. 47). Vom Vorliegen eines konkreten Ãœberwachungsbedarfes wäre vorliegend bereits aufgrund der beabsichtigten Ãœbertragung des Grundbesitzes des Vollmachtgebers sowie möglicher Interessenkonflikte der Tochter der Vollmachtgeberin als Vorsorgebevollmächtigten auszugehen gewesen.

Auch, wenn es sich bei der Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB um das mildere Mittel gehandelt hätte, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit des durch den vorläufigen Betreuer erklärten Widerrufs. Auch der ggf. rechtswidrig eingesetzte Betreuer kann mit dem entsprechenden Aufgabenkreis die Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen. § 47 FamFG stellt ausdrücklich klar, dass die Aufhebung der Betreuung auf die Wirksamkeit der inzwischen von dem eingesetzten Betreuer vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss hat. Der von ihm erklärte Widerruf der Vollmacht bleibt wirksam. Die Vorsorgevollmacht müsste dann ggf. erneut erteilt werden, sofern der Vollmachtgeber hierzu noch in der Lage ist.

Der VorsorgeAnwalt e.V. empfiehlt, schon bei der Gestaltung einen zweiten Bevollmächtigten als Unterstützung, Kontrolle und Ersatz zu benennen, ggf. auch einen berufsmäßigen Bevollmächtigten (Vorsorgeanwalt).

Datum: 26.05.2022 | Autor: Ulf Schönenberg-Wessel

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