Patientenverfügung
OLG Hamm: Geschäftswert einer notariellen Patientenverfügung
Auch bei vermögenden Mandanten darf ein Notar den Geschäftswert für eine
Patientenverfügung nicht mit 1 Mio. bzw. 375.750 € ansetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2017 -
I-15 W 464/16).
Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beurkundet werden. Die
Schriftform genügt. Wenn sich der Mandat aber für eine notarielle Beurkundung entscheidet, berechnet der
Notar die Kosten aus dem Geschäftswert. § 36 Absatz 3 GNotKG sieht dafür einen Auffanggeschäftswert von
5.000 € vor. Der Wert kann nach § 36 Absatz 2 GNotKG höher sein, wenn es dafür Gründe gibt, insbesonder
wegen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten.
Die Patientenverfügung wird also allein dadurch teurer, dass der Mandant mehr Einkommen oder Vermögen hat.
Dabei haben die Regelungen in der Patientenverfügung gar keinen Bezug zum Einkommen und Vermögen. Das OLG
Hamm beschränkte die Erhöhung daher auf eine "zurückhaltende" Erhöhung. Das Landgericht hatte Geschäftswerte
von 50.000 € und 25.000 € angenommen. Das OLG Hamm billige diese Werte. Aus Verfahrensgründen konnte das OLG
Hamm diese Werte nicht reduzieren. Es klingt aber danach, dass dem OLG Hamm die Geschäftswerte immer noch zu
hoch waren.
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bösen Überraschungen.
Datum: 17.11.2017 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier