Betreuung bei Zweifeln an Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht
Ist unklar, ob ein möglicherweise geschäftsunfähiger Vollmachtgeber eine
Vorsorgevollmacht widerrufen konnte, dann steht diese Vorsorgevollmacht der Einrichtung einer Betreuung
nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - XII ZB 610/14).
Wieder eine
Entscheidung zum Thema "Vorsorgevollmacht verdrängt Betreuung". Wenn es eine
Vorsorgevollmacht gibt, dann darf kein Betreuer bestellt werden, wenn der Vorsorgebevollmächtigte die
Angelegenheiten des Betroffenen mindestens ebenso gut wie ein Betreuer besorgen kann (§ 1896 Absatz 2 Satz 2
BGB). Aber ist das auch der Fall, wenn wir nicht wissen, ob die Vorsorgevollmacht wirskam ist? Der BGH
verneinte die Frage.
Die Betroffene hatte ihrer
Schwester und ersatzweise deren Ehemann eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Betroffene widerrief die
Vollmacht später wieder. Es blieb unklar, ob die Betroffene beim Widerruf der Vorsorgevollmacht
geschäftsfähig war. Falls sie geschäftsunfähig war, ist der Widerruf unwirksam und die Vorsorgevollmacht
wirksam. Aber wer lässt sich im Geschäftsverkehr schon auf diese Unsicherheiten ein?
Der
BGH musste die Frage nicht direkt entscheiden. Das Landgericht hatte Verfahrensfehler verletzt. Der BGH gab
dem Landgericht aber gleich ein paar Hinweise mit, damit die Sache nicht demnächst erneut beim BGH landen
muss. Der BGH ist der Auffassung, dass eine Vorsorgevollmacht nichts nützt, wenn unklar ist, ob sie wirksam
widerrufen wurde. Am Ende steht also doch wieder die Betreuung. Was rät man also jemandem, der eine
Vorsorgevollmacht ausschalten will? Bringe den (möglicher weise geschäftsunfähigen) Vollmachtgeber dazu, die
Vollmacht zu widerrufen. Egal ob der Widerruf wirksam ist. Die Vollmacht ist untauglich und es wird eine
Betreuung eingerichtet.
Wer das nicht möchte, muss tiefer in die
Gestaltungstrickkiste greifen und über entsprechende Ersatzbevollmächtigte sicherstellen, dass auch nach
einem solchen Vollmachtswiderruf keine Lücke entsteht. Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei gern. Sie können
auch den VorsorgeAnwalt e.V.
bevollmächtigen, notfalls einen Ersatzbevollmächtigten zu bestimmen.
Datum: 17.03.2016 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier