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BGH: Kontrollbetreuung bei behaupteter Entwendung von Geld

Wenn die geschäftsunfähige Vollmachtgeberin behauptet, die Bevollmächtigte hätte ihr Geld entwendet, dann ist eine Kontrollbetreuung einzurichten (BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - XII ZB 125/15).

Die Betroffene hatte ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Sie litt nun an Demenz und konnte deshalb ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen. Die Betroffene behauptete, ihre Tochter habe eine Geldkassette entwendet, in der sich 7.000 € befanden. Die Betroffene widerrief daher die Vorsorgevollmacht. Sie war aber zu diesem Zeitpunkt schon geschäftsunfähig, so dass der Vollmachtswiderruf unwirksam war. Das Betreuungsgericht richtete in dieser Situation eine Kontrollbetreuung ein. Die bevollmächtigte Tochter legte dagegen Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde ein. Sie hatte damit keinen Erfolg.

Der Beschluss des BGH spielt wieder einmal an der Schnittstelle von Vorsorgevollmacht und Betreuung. Die Vorsorgevollmacht verhindert im Grundsatz eine Betreuung (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB). Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann aber ein sogenannter Kontrollbetreuer bestellt werden, der die Rechte des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten wahrnimmt. Auch diese Kontrollbetreuung muss erforderlich sein (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Hierfür genügt es nach Ansicht des BGH, dass die Betroffene den konkreten Verdacht geäußert hat, dass die Bevollmächtigte sie hintergangen habe. Der Kontrollbetreuer muss nunmehr eine Rechnungslegung von der Bevollmächtigten fordern und ggf. die 7.000 € zurückfordern. Wenn sich der Verdacht bestätigt, kann zudem der Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers dahingehend erweitert werden, dass er die Vollmacht widerrufen kann.

In der Theorie ist der Beschluss des BGH zutreffend. In der Praxis stellt sich die Frage, wie der angebliche Diebstahl der Geldkassette nachgewiesen werden soll. Sofern die Tochter die Kassette genommen hat, gibt es zwei naheliegende Möglichkeiten. Entweder hat sie die Kassette entwedet. Dann wird sie das wohl nicht zugeben. Oder aber sie hat die Kassette aus gutem Grund genommen, etwa damit die Betroffene das Geld nicht zweckentfremdet. Dann wird die Bevollmächtigte dies darlegen und ggf. das Geld auf einem Konto der Betroffenen einzahlen. Zugleich wäre die Kontrollbetreuung dann aber auch zu unrecht angeordnet worden. Möglicherweise hätten die Gerichte diese Fragen noch näher prüfen müssen.

Wer sich das alles ersparen möchte, kann eine sogenannte Kontrollbevollmächtigung einrichten. Damit kann er selbst bestimmen, wer den eigenen Vorsorgebevollmächtigten kontrolliert bzw. in schwierigen Fragen unterstützt.

Datum: 23.02.2016 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier

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