FachNews

VorsorgeAnwalt e. V. – Wir übernehmen Verantwortung

Patientenverfügung

Geschäftsmäßige Sterbehilfe strafbar

Am 09.12.2015 wurde das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat damit am 10.12.2015 in Kraft. Mit dem Gesetz wurde ein neuer Straftatbestand eingeführt:

 Â§ 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Was heißt das für diejenigen, die am Lebensende mit schweren Leiden konfrontiert sind? Sie können den Entschluss fassen, ihr Leben zu beenden. Sie können sich dabei aber nicht professionell begleiten lassen, jedenfalls nicht in Deutschland. Es bleibt die Frage, ob das Gesetz vor dem Grundgesetz bestand haben kann.

Nach Artikel 1 Absatz 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Das neue Gesetz stellt viele Fragen, die wohl früher oder später vom Bundesverfassungsgericht beantwortet werden müssen. Gehört zur Menschenwürde auch das Recht, sich bei einem frei bestimmten Lebensende helfen zu lassen? Ist es unwürdig, einem Menschen in der letzten Phase seines Lebens professionelle Hilfe zu versagen? Läuft das Gesetz damit nicht darauf hinaus, dem Menschen die freie Entscheidung darüber zu nehmen, ob er seinen Leiden ein Ende setzen will? Diese Ungewissheit lässt sich derzeit nicht beseitigen.

Umso wichtiger ist es, dass Sie wenigstens in einer Patientenverfügung entscheiden, ob Sie in so einer Situation lebensverlängernde Maßnahmen wie eine Magensonde oder Antibiotika wünschen. Dabei hilft Ihnen Ihr Vorsorgenanwalt gern.


Datum: 14.01.2016 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier

Bitte stimmen Sie zu

Wir nutzen Cookies zur Darstellung der Inhalte unserer Webseite. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Für einige Cookies bitten wir um Ihre Einwilligung.

Stimmen Sie dem Einsatz von Google Analytics inklusive Cookies zum Zwecke der Webseite-Analyse und der Ãœbermittlung Ihrer Nutzungsdaten an Google zu?


Zustimmen  Ablehnen