Vorsorgevollmacht
Transmortale Vollmachten sind grundbuchtauglich
Die meisten Vorsorgevollmachten gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie sind
transmortal. Der Bevollmächtigte kann diese Vollmachten benutzen, um nach dem Tod des Vollmachtgebers ein
Grundstück zu übertragen. Dazu ist kein Erbschein nötig (§ 40 Absatz 1 GBO). Bei den Grundbuchämtern hat
sich das noch nicht überall herumgesprochen. Dies belegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom
21.07.2014 - 34 Wx 259/14 - und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 15.07.2014 - 2 W 48/14. In beiden
Fällen mussten die Oberlandesgerichte dem Grundbuchamt erklären, dass die Grundstücksübertragung durch den
Bevollmächtigten wirksam ist. Allerdings ist auch die Missbrauchsgefahr nicht zu unterschätzen.
In "guten" Fällen dient die transmortale Vollmacht dazu, den Vollzug zu
erleichtern und Kosten zu sparen. Sie muss lediglich in einer grundbuchtauglichen Form vorliegen
(Beglaubigung durch Notar oder Betreuungsbehörde oder Beurkundung durch einen Notar und einige weitere
landesrechtliche Sonderregelungen). In "schlechten" Fällen missbraucht der Bevollmächtigte seine Vollmacht,
um den Erben ein Grundstück zu entziehen.
Wie nutzen Sie den Vorteil der
transmortalen Vollmachten, ohne den Missbrauch zu riskieren? Es gibt dazu verschiedene Gestaltungen, die das
Missbrauchsrisiko deutlich verringern. Ihr VorsorgeAnwalt
hilft Ihnen dabei gern.
Datum: 03.01.2015 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier