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Vorsorgevollmacht

Transmortale Vollmachten sind grundbuchtauglich

Die meisten Vorsorgevollmachten gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie sind transmortal. Der Bevollmächtigte kann diese Vollmachten benutzen, um nach dem Tod des Vollmachtgebers ein Grundstück zu übertragen. Dazu ist kein Erbschein nötig (§ 40 Absatz 1 GBO). Bei den Grundbuchämtern hat sich das noch nicht überall herumgesprochen. Dies belegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 21.07.2014 - 34 Wx 259/14 - und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 15.07.2014 - 2 W 48/14. In beiden Fällen mussten die Oberlandesgerichte dem Grundbuchamt erklären, dass die Grundstücksübertragung durch den Bevollmächtigten wirksam ist. Allerdings ist auch die Missbrauchsgefahr nicht zu unterschätzen.

In "guten" Fällen dient die transmortale Vollmacht dazu, den Vollzug zu erleichtern und Kosten zu sparen. Sie muss lediglich in einer grundbuchtauglichen Form vorliegen (Beglaubigung durch Notar oder Betreuungsbehörde oder Beurkundung durch einen Notar und einige weitere landesrechtliche Sonderregelungen). In "schlechten" Fällen missbraucht der Bevollmächtigte seine Vollmacht, um den Erben ein Grundstück zu entziehen.

Wie nutzen Sie den Vorteil der transmortalen Vollmachten, ohne den Missbrauch zu riskieren? Es gibt dazu verschiedene Gestaltungen, die das Missbrauchsrisiko deutlich verringern. Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei gern.

Datum: 03.01.2015 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier

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