Vorsorgevollmacht
Von Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht ist grundbuchtauglich
Der Bevollmächtigte kann mit einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten
Vollmacht Grundstücke veräußern (OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2013 - 9 W 266/13).
Der Fall des OLG Jena betraf eigentlich einen Standardfall. Der Bevollmächtigte veräußerte Grundstücke
und Grundstücksteile. Dazu legte er eine Vorsorgevollmacht vor, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt
worden war. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt meinte, es handle sich nicht um eine Vorsorgevollmacht,
sondern um eine Generalvollmacht. Daher sei die Betreuungsbehörde für die Beglaubigung nicht zuständig. Das
Oberlandesgericht Jena rückte die Dinge wieder zurecht und wies das Grundbuchamt an, die Vorsorgevollmacht
zu akzeptieren.
Nach § 6 Absatz 2 Satz 1
Betreuungsbehördengesetz (BtBG) darf die Betreuungsbehörde Unterschriften auf Vorsorgevollmachten öffentlich
beglaubigen. Der Reiz liegt darin, dass dies nach § 6 Absatz 5 BtBG nur 10 Euro je Vollmachtsurkunde kostet.
Das Grundbuchamt meinte nun, die Beglaubigung sei unwirksam, da die vorgelegte Vorsorgevollmacht keine
Vorsorgevollmacht, sondern eine Generalvollmacht sei. Eine Vorsorgevollmacht ist fast immer auch eine
Generalvollmacht. Beides schließt sich nicht aus. Dieser Ansatz war daher unzutreffend.
Die
Vorsorgevollmacht enthielt im Fall des OLG Jena aber auch viele weitere Anhaltspunkte, die auf eine
Vorsorgevollmacht hindeuteten. Die Vollmacht war mit dem Wort "Vorsorgevollmacht" überschrieben. Im Text
fand sich das Wort "Vorsorgevollmacht" ebenfalls. Die Vorsorgevollmacht enthielt eine Betreuungsverfügung.
Diese dient als Notanker, falls die Vollmacht von einem Gericht in einem bestimmten Punkt für ungenügend
gehalten wird. Weiterhin fand sich in der selben Urkunde noch eine Patientenverfügung. Noch mehr
Vorsorgevollmacht geht kaum.
Das Grundbuchamt stützte sich darauf, dass aus der
Vollmachtsurkunde nicht hervorging, dass die Vollmacht erst eingesetzt werden soll, wenn der Vollmachtgeber
geschäftsunfähig ist. In einer Vollmacht hat diese Regelung nichts verloren, weil dadurch die Vollmacht
praktisch nutzlos wird. Die Bedingung Geschäftsunfähigkeit ist nicht oder nur äußerst schwer nachweisbar. Im
Innenverhältnis ist eine solche Regelung zu empfehlen. Aber das Innenverhältnis wird in der Regel nicht in
die Vollmachtsurkunde aufgenommen, sondern in einem gesonderten Vertrag gestaltet. Diesen Vertrag legen die
Beteiligten nur vor, wenn es Ärger gibt. Sonst bleibt er geheim.
Wenn Sie vor
ähnlichen Problemen stehen sollten, hilft Ihnen Ihr VorsorgeAnwalt gern.
Datum: 15.09.2014 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier