Betreuerbestellung bei unredlichem Vorsorgebevollmächtigten
Ein Betreuer darf trotz einer Vorsorgevollmacht bestellt werden, wenn Zweifel an
der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen (BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB
301/13).
Das Verhältnis der Vorsorgevollmacht zur Betreuung bleibt ein Dauerbrenner.
Nach § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB darf ein Betreuer nicht bestellt werden, wenn ein Vorsorgebevollmächtigter
die Angelegenheit ebenso gut besorgen kann. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Betroffene unter
anderem seine beiden Söhne und seine Tochter bevollmächtigt. Die Kinder stritten sich und die Tochter regte
schließlich die Bestellung eines Betreuers an.
Das Betreuungsgericht bestellte einen
Betreuer und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für den Betroffenen an. Ein Sohn kämpfte dagegen bis zum
Bundesgerichtshof und verlor auf ganzer Linie, weil er als unredlich angesehen wurde.
Der Bundesgerichtshof hat Fallgruppen gebildet, wann ein
Vorsorgebevollmächtigter ungeeignet ist. Die wohl wichtigste Fallgruppe ist die Unredlichkeit des
Vorsorgebevollmächtigten. Der Sohn des Betroffenen hatte sich um die Angelegenheiten des Betroffenen
gekümmert. Dabei waren 15.000 € verschwunden. Auf Nachfragen des Betreuungsgerichts konnte der Sohn nicht
erklären, wo das Geld hin ist. Es liegt natürlich der Verdacht nahe, dass der Sohn das Geld unterschlagen
hat, auch wenn das vom Bundesgerichtshof nicht so deutlich ausgesprochen wurde. Damit war die Bestellung
eines Betreuers zwingend. Dieser muss vom Sohn des Betroffenen Auskünfte über den Verbleib des Geldes
einholen und ggf. Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche geltend machen. Mit dem Einwilligungsvorbehalt
soll verhindert werden, dass der Betroffene weiterhin Dokumente unterschreibt und damit Schaden anrichtet.
Diese Dokumente sind zwar ggf. unwirksam, weil der Betroffene geschäftsunfähig ist. Die Geschäftsunfähigkeit
muss aber immer derjenige beweisen, der sich darauf beruft.
Für den Betroffenen ist
es bitter, dass seine Vorsorgegestaltung auf diese Weise in sich zusammenfällt. Dies wäre vermeidbar
gewesen, wenn der Betroffene einen VorsorgeAnwalt aufgesucht hätte. Dieser hätte zum einen dafür gesorgt,
dass Streit zwischen den Kindern vermieden wird. Zum anderen hätten sich hier eine Gestaltung angeboten, bei
der sich die Kinder gegenseitig überwachen.
Datum: 02.06.2014 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier