Betreuung
Geschäftsunfähiger Betroffener kann Anwaltsvertrag abschließen
Ein Betroffener kann auch dann einen Anwaltsvertrag für das Betreuungsverfahren
abschließen, wenn er geschäftsunfähig ist (OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2014 - 6 U 747/13).
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss
vom 30.10.2013 mit der Frage beschäftigen,
ob ein Betroffener auch dann einen
Rechtsanwalt für das Betreuungsverfahren bevollmächtigen kann, wenn er geschäftsunfähig ist. Der
Bundesgerichtshof bejahte dies, weil der Betroffene nach § 275 FamFG im Betreuungsverfahren verfahrensfähig
ist. Der Betroffene konnte nun also einen Rechtsanwalt bevollmächtigen und der Rechtsanwalt konnte den
Betroffenen vertreten.
Ungeklärt blieb die Folgefrage, ob der Rechtsanwalt dafür auch
bezahlt wird. Diese Frage musste das Oberlandesgericht Koblenz nun klären. Das OLG Koblenz entschied, dass
der Rechtsanwalt seine Vergütung erhält.
Es wäre
sinnlos, wenn der Betroffene einen Rechtsanwalt bevollmächtigen könnte, der Rechtsanwalt dann aber nicht
bezahlt werden würde. Kein Rechtsanwalt kann es sich leisten, umsonst zu arbeiten. Das liefe darauf hinaus,
dass der Betroffene am Ende trotzdem ohne Rechtsanwalt da stehen würde. Das OLG Koblenz hat zutreffend
erkannt, dass diese dem Sinn des § 275 FamFG zuwiderlaufen würde. Danach soll der Betroffene seinte Rechte
im Betreuungsverfahren so weit wie möglich selbst geltend machen können. Nach der Auffassung des OLG Koblenz
kommt daher ein ganz normaler Anwaltsvertrag zustande. Und zwar auch dann, wenn der Betroffene
geschäftsunfähig ist.
Hilfsweise begründete das OLG Koblenz seine Entscheidung noch
damit, dass jedenfalls auch ein Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestände.
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Datum: 20.04.2014 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier