Vorsorgevollmacht
Kollusion (Vollmachtsmissbrauch)
Wenn ein Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich selbst ein
Geschäft zu Lasten des Vollmachtgebers abzuschließen, dann ist das Vertetungsgeschäft nichtig
(BGH, Urteil vom 28.01.2014 - II ZR 371/12).
Vorsorgebevollmächtigte sind in der
Regel von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt, dass sie auch Geschäfte abschließen können,
bei denen sie auf der einen Seite als Vertreter des Vollmachtgebers auftreten und auf der anderen Seite
selbst beteiligt sind. Das geht aber wiederum nicht ohne Einschränkungen. Eine Grenze ist die sogenannte
Kollusion. Danach ist ein Vertretungsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig, wenn der
Bevollmächtigte die Vollmacht zusammen mit dem Geschäftsgegner zu Lasten des Vollmachtgebers missbraucht.
Dies gilt erst recht, wenn der Bevollmächtigte und der Geschäftsgegner die selbe Person
sind.
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom
28.01.2014 die Gelegenheit, diese Grundsätze zu bestätigen. Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es nicht um
eine Vorsorgevollmacht, sondern um eine Gesellschaft. Der Bevollmächtigte hatte zudem mit weiteren Maßnahmen
versucht, das sittenwidrige Geschäft zu verschleiern.
Die Grundsätze sind jedoch auf
den folgenden Fall übertragbar, der mir kürzlich in der Praxis begegnet ist. Eine Mutter hatte einem Sohn
eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Sohn ging später mit der Vollmacht zum Notar und übertrug das Eigentum
der Mutter auf sich. Die Mutter erhielt noch nicht einmal ein Wohnungsrecht. Auch die Geschwister des
Bevollmächtigten erhielten nichts. Es gab keine vertragliche Regelung im Innenverhältnis zwischen Mutter und
Sohn, aus der er zu der Übertragung berechtigt gewesen wäre. Ich informierte das Betreuungsgericht und
dieses verstand noch nicht einmal, wo das Problem liegt.
Die Ãœbertragung des
Eigentums ist wegen Kollusion unwirksam. Das Betreuungsgericht muss einen Betreuer bestellen, der die
Vorsorgevollmacht widerruft und das Eigentum der Mutter zurückholt.
Mit solchen
Problemen müssen Sie sich nicht herumärgern. Durch eine vorausschauende Vorsorgegestaltung lassen sie sich
vermeiden. Hier hätte es geholfen, wenn zum einen das Innenverhältnis zwischen Mutter und Sohn ordnungsgemäß
ausgestaltet worden wäre. Zudem hätte die Mutter einen VorsorgeAnwalt als
Kontrollbevollmächtigten einsetzen können.
Datum: 09.04.2014 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier