Wer eine Vollmacht erteilen kann, erhält keinen Betreuer
Eine Betreuung darf nicht angeordnet werden bzw. muss aufgehoben werden, wenn der
Betroffene noch eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen und beauftragen kann (BGH, Beschluss
vom 21.11.2013 - XII ZB 481/12).
Der Bundesgerichtshof musste sich mit einem Fall
beschäftigen, der anders lag als im Regelfall. Dieses Mal hatte das Betreuungsgericht eine Betreuung zum
Teil aufgehoben, die es für nicht mehr erforderlich gehalten hatte. Der Betreuer war der Ehemann der
Betroffenen. Die Betroffene wandte sich gegen die teilweise Aufhebung der Betreuung.
Auch wenn es hier um eine teilweise Aufhebung der Betreuung ging, stellte sich ganz
allgemein die Frage, ob jemand eine Betreuung erhalten kann, wenn er die Angelegenheit selbst besorgen kann,
indem er eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Betreuung ist gegenüber einer Vorsorgevollmacht nachrangig (§
1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Frage war also letztlich, ob eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung auch dann
verdrängt, wenn sie noch gar nicht erteilt worden ist. Die Antwort des Bundesgerichtshofs lautet ja. Allein
die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, genügt, um die Betreuung auszuschließen.
Im Ergebnis ist das für die Betroffene auch viel besser. Sie kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht und
der damit verbundenen Vorsorgegestaltung ihre Verhältnisse viel individueller regeln. Zudem steht der
Ehemann als Bevollmächtigter nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen gern bei
der Gestaltung Ihrer individuellen Vorsorgevollmacht und der weiteren erforderlichen Regelungen.
Datum: 19.01.2014 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier