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Ermittlungspflicht des Gerichts bei Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Der Bundesgerichthof hat eine Betreuerbestellung kassiert, bei der gegen den Willen der Betroffenen und unter Missachtung einer Vorsorgevollmacht ein Berufsbetreuer anstelle des Vaters der Betroffenen zum Betreuer bestellt wurde (BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - XII ZB 206/13).

Der Bundesgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 14.08.2013 erneut über einen Fall entscheiden, bei dem trotz einer Vorsorgevollmacht ein Berufsbetreuer bestellt worden war. Das Betreuungsrecht sorgt in verschieden Vorschriften dafür, dass nicht voreilig ein fremder Berufsbetreuer bestellt wird.

  1. In § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB steht, dass grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden darf, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt.
  2. Fehlt es an einer Vorsorgevollmacht, muss nach § 1897 Absatz 4 BGB derjenige zum Betreuer bestellt werden, den der Betroffene vorschlägt.
  3. Ein Berufsbetreuer darf zudem nach § 1897 Absatz 6 BGB nur bestellt werden, wenn sich kein ehrenamtlicher Betreuer findet.
Im Fall des Bundesgerichtshofs gab es eine Vorsorgevollmacht, die Betroffene wollte, dass ihr Vater Betreuer wird und er wäre ehrenamtlich tätig geworden. Trotzdem bestellte das Amtsgericht Wernigerode einen Berufsbetreuer. Dies wurde in der Beschwerdeinstanz vom Landgericht Magdeburg gehalten. Danach ging der Fall zum Bundesgerichtshof, der ihn nun wieder zurück an das Landgericht verwies.

Über die Vorsorgevollmacht hatte sich das Betreuungsgericht mit dem Argument hinweggesetzt, es sei fraglich, ob die Vorsorgevollmacht angesicths der diagnostiszierten Intelligenzminderung der Betroffenen wirksam sei. Eine ausreichende Prüfung ist dies allerdings nicht. Das Gericht müsste die Geschäftsunfähigkeit bei der Vollmachtserteilung feststellen. Es genügt nicht, dass sie nur fraglich oder möglich ist.

Im Kern wurde der Vater der Betroffenen nicht als Betreuer ausgewählt, weil es das Gericht für "nicht unwahrscheinlich" hielt, dass vom Vater häusliche Gewalt gegenüber der Betroffenen verübt wurde. Falls es diese häusliche Gewalt gab, dann wäre es richtig, den Vater der Betroffenen zu übergehen. Der Bundesgerichtshof legte hierbei allerdings den Finger in die Wunde. Das Amtsgericht und das Landgericht hatten eine Amtsermittlungspflicht. Sie hatten aber nicht einmal den Vater der Betroffenen zum Vorwurf der häuslichen Gewalt angehört. Vielmehr sieht es so aus, dass die Entscheidung einfach nach Aktenlage getroffen wurde. Dieses Versäumnis darf das Landgericht Magdeburg nun nacharbeiten. Für die Betroffene bedeutet das, dass nach der Entscheidung von drei Gerichten das Verfahren wieder am Landgericht fortgesetzt wird.

Denken Sie jetzt bitte einmal an Ihre persönliche Vorsorgesituation! Wie verhindern Sie, dass Ihnen auch ein solcher Leidensweg durch die Instanzen zugemutet wird? Das verhindern Sie dadurch, dass hinter dem Bevollmächtigten ein weiterer Vorsorgebevollmächtigter als Reserve bereit steht. Das kann auch ein VorsorgeAnwalt sein. Bisher sind mir keine Fälle bekannt, in denen das Gericht einen Berufsbetreuer bestellt hätte, obwohl ein VorsorgeAnwalt bevollmächtigt war.

Datum: 06.11.2013 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier

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