Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung (2)
Wenn trotz einer Vorsorgevollmacht einer Kontrollbetreuung eingerichtet werden
soll, muss das Betreuungsgericht den Sachverhalt ausreichend aufklären (BGH, Beschluss vom
01.08.2012 - XII ZB 438/11).
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nach den
Beschlüssen vom 30.03.2011
und vom 21.03.2012
erneut mit einem Fall, in dem ein Kontrollbetreuer bestellt werden sollte. Der BGH wiederholte, dass eine
Kontrollbetreuung nur in Frage kommt, wenn
- wenn gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen oder
- wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang sind.
Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen, wenn gegen Ihren Willen als Vorsorgebevollmächtigter eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden soll.
Datum: 24.08.2012 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier