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VorsorgeAnwalt e. V. – Wir übernehmen Verantwortung

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung (2)

Wenn trotz einer Vorsorgevollmacht einer Kontrollbetreuung eingerichtet werden soll, muss das Betreuungsgericht den Sachverhalt ausreichend aufklären (BGH, Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZB 438/11).

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nach den Beschlüssen vom 30.03.2011 und vom 21.03.2012 erneut mit einem Fall, in dem ein Kontrollbetreuer bestellt werden sollte. Der BGH wiederholte, dass eine Kontrollbetreuung nur in Frage kommt, wenn

  • wenn gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen oder
  • wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang sind. 
Im konkreten Fall wurden der Vorsorgebevollmächtigten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf vorgeworfen. Die Vorsorgebevollmächtigte hatte sich dazu geäußert. Ihre Erklärungen wurden aber vom Gericht nicht ausreichend berücksichtigt. Deshalb verwies der BGH den Fall zur weiteren Aufklärung zurück.

Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen, wenn gegen Ihren Willen als Vorsorgebevollmächtigter eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden soll.

Datum: 24.08.2012 | Autor: Dr. Thomas Papenmeier

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