Betreuung
BGH-Entscheidung zur Anpassung des Aufgabenkreises in Betreuungssachen (Beschluss vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 7. Februar 2024 (XII ZB 130/23) wichtige Klarstellungen zum Verfahren der Anpassung des Aufgabenkreises in Betreuungssachen nach der Betreuungsrechtsreform getroffen.
Der BGH stellt fest:
- Bei Entscheidungen über die Genehmigung der Unterbringung eines Betreuten (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB) im Zeitraum vor dem 1. Januar 2028 muss das Betreuungsgericht den Aufgabenkreis des Betreuers an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anpassen (Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Für dieses Verfahren sind die Vorschriften über die Erweiterung der Betreuung nach § 293 FamFG entsprechend anzuwenden.
- Das Gericht kann gemäß § 293 Abs. 3 FamFG von einem Gutachten oder ärztlichen Zeugnis absehen, insbesondere wenn die Erweiterung des Aufgabenkreises auf die neue Rechtslage zurückzuführen ist.
- Wird kein Gebrauch von dieser Verfahrenserleichterung gemacht, muss das eingeholte Sachverständigengutachten den formalen Anforderungen der §§ 293 Abs. 1 Satz 1, 280 FamFG genügen.
Der BGH betont, dass bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen behandelnden Arzt besondere Sorgfalt geboten ist. Der Betroffene muss vor der Untersuchung über die Funktion des Arztes als gerichtlicher Gutachter informiert werden, und es muss eine gesonderte Untersuchung für das Gutachten erfolgen
Datum: 03.08.2024 | Autor: Dr. Dietmar Kurze